1. Spielberechtigung

Eine Spielberechtigung auf den Plätzen 1-5 wird durch das Aufhängen der Magnetmarke erlangt.
Jugendliche – auch als Spielpartner von Erwachsenen – sind Montag bis Freitag nach 17.00 Uhr nur auf den Plätzen 4 und 5 spielberechtigt.
Jugendbeitrag zahlende Mitglieder vom 18. Lebensjahr an (Schüler, Studenten und Auszubildende) sind nach 17.00 Uhr auf den Plätzen 4 und 5 spielberechtigt. Für vollberufstätige Jugendliche gelten bei der Platzbelegung keine besonderen Einschränkungen; die betreffenden Jugendlichen haben diesen Anspruch aber gegenüber dem Vorstand zu Beginn einer Freiluftsaison unaufgefordert nachzuweisen. Kinder unter 8 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener die Platzanlage betreten.

2. Platzbelegung

Bei Platzbelegung (Reservierung) durch das Aufhängen der Spielmarke muss einer der Partner anwesend sein. Sind bei Spielbeginn nicht beide Partner anwesend, verfällt die Platzreservierung zugunsten anderer Spieler. Eine Platzreservierung darf nicht erfolgen für Spieler, die sich noch in einem Spiel auf einem anderen Platz befinden, sofern weitere Anwärter vorhanden sind.
Mitglieder unserer Tennissparte, die mit unserem Vereinstrainer spielen, haben ebenfalls stets für den Trainingszeitraum ihre Spielmarke einzuhängen.
Nachdem gespielt worden ist, haben die Spieler eine Spielpause zu machen, bevor die Plätze erneut reserviert werden können. Mitglieder, die im Laufe des Tages bereits 90 Minuten und mehr gespielt haben, müssen anderen Mitgliedern den Vortritt lassen.
Für die Durchführung des Trainings steht vorrangig der Platz 5 bzw. bei freien Kapazitäten zusätzlich der Platz 1 zur Verfügung. Sofern der Platz 1 von einem Mitglied der Tennisabteilung beansprucht wird, ist der Platz sofort zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt der Trainingsplan im Schaukasten.
Bei Punktspielen gelten die laut Medenspielplan belegten Plätze solange wie notwendig als reserviert. Mannschaftsspieler haben nach Ende ihres Punktspieles anderen Spielern den Vortritt zu lassen. Dies gilt auch für vereinsinterne Veranstaltungen, die vorab allen Mitgliedern schriftlich angekündigt werden.

3. Spieldauer

Die Belegungszeit für Einzelspiele beträgt 60 Minuten und für Doppelspiele insgesamt 90 Minuten. Die Belegungszeit beinhaltet auch die zu leistende Platzpflege von 10 Minuten. Bei starkem Andrang sind Erwachsene und Jugendliche gehalten, vorzugsweise Doppel zu spielen. Die Spielzeit kann unbegrenzt verlängert werden, sofern keine Ablösung durch andere Mitglieder erfolgt.

4. Forderungsspiele

Für Forderungsspiele steht nur Platz 1 zur Verfügung. Forderungsspiele werden nur dann anerkannt, wenn die Ranglistenordnung beachtet wird. Für die offiziellen Ranglistenspiele (Forderungsspiel) tritt die Zeitbeschränkung auf 60 Minuten außer Kraft. Jugendranglistenspiele müssen so angesetzt sein, dass sie spätestens um 17.00 Uhr beendet sind. Bei Ausnahmen entscheidet der zuständige Jugendwart.

5. Gastspiele

Spiele mit Gästen sind grundsätzlich zu Zeiten mit geringerer Platzbelegung durchzuführen. Gastspieler können nur mit Mitgliedern der Tennisabteilung spielen. Für Gastspieler ist gegen eine Gebühr von 5,00 € pro Gastspieler/in (Einzel und Doppel) vor dem Spiel ein Eintrag in dem Aushang ‚Gastspieler‘ an der Pinwand zu erfolgen. Die Zahlung des Gastspielbeitrages erfolgt automatisch am Jahresende per Bankeinzug vom Konto des Mitglieds. Die Spieldauer für Gastspieler/innen entspricht den in Punkt 3 aufgeführten Zeiten. Für Gastspieler/innen besteht über die Spielvereinigung Lieth e.V. keine Sportunfallversicherung. Die Nutzung eines Platzes durch eine(n) Gastspieler/in ist höchstens 5 Mal pro Saison möglich.
‚Fördernde Mitglieder‘ und Mitglieder mit ‚ruhender Mitgliedschaft‘ nehmen gemäß § 2 unserer Geschäftsordnung vom 21.1.2000 nicht am aktiven Spielbetrieb teil, können aber im Rahmen der ‚Spiel und Platzordnung‘ im Laufe der Saison als Gastspieler ebenfalls an 5 Spielen teilnehmen.

6. Spielkleidung

Der Tennissport wird bei uns in Tenniskleidung ausgeübt. Die Plätze dürfen nur mit Tennisschuhen betreten werden.

7. Platzpflege

Gepflegte Tennisplätze sind die Voraussetzung für gutes Tennisspiel. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, für einen guten Zustand der Plätze zu sorgen und sie zu erhalten. Nach jedem Spiel sind die Plätze gründlich mit den Abziehnetzen abzuziehen und anschließend ausreichend zu wässern. Die Linien sind nur bei Bedarf zu säubern. Zu Beginn der Saison müssen die Platzschäden (Kuhlen / Löcher) mit dem Dreikantschieber ausgebessert werden. Die Platzpflege muss von allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach jedem Spiel durchgeführt werden.

8. Anlagenpflege

Alle Mitglieder haben auf die Sauberhaltung der Anlage zu achten. Abfälle, Flaschen, Zigarettenkippen usw. gehören in die dafür bestimmten Behälter. Zur Pflege der Anlage ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr verpflichtet, insgesamt 4 Stunden Arbeitsdienst pro Jahr zu leisten.
Im Jahr des Eintritts bzw. Austritts gilt folgende abweichende Regelung:
Eintritt im 1. Halbjahr: voller Arbeitsdienst; Eintritt im 2. Halbjahr: kein Arbeitsdienst.
Austritt im 1. Halbjahr: kein Arbeitsdienst; Austritt im 2. Halbjahr voller Arbeitsdienst.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden werden 15,00 € pro Stunde im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Die Sparte Tennis zieht den Gegenwert der nicht geleisteten Arbeitsstunden unter Angabe der Gläubiger-ID DE31TEN00000623024 und der Mandatsreferenz jährlich zum 10. November ein. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Regelmäßig durchzuführende Arbeiten, wie Reinigung der Schuhabtreter, Fegen von Wegen und des Platzes vor der Ballwand werden als Arbeitsdienst anerkannt. Die Arbeitsdienste sind mit dem Anlagenwart abzustimmen oder können im Rahmen der angesetzten Arbeitsdienstzeiten abgeleistet werden.

9. Pflege der Umkleideräume

Die Umkleideräume, Toiletten und Duschen dürfen nicht mit Tennisschuhen betreten werden. Ansonsten ist auch hier auf die Sauberhaltung zu achten. Mit Warmwasser und Licht sollte sparsam umgegangen werden. Auch diese Kosten bezahlt letztlich jedes Mitglied.
Verstöße gegen diese Spiel- und Platzordnung können mit befristetem Spielverbot belegt werden.

 

Der Vorstand der Tennissparte der Spielvereinigung Lieth e.V.

Elmshorn, zuletzt geändert am 07.12.2013/17.01.2014/22.01.2018/11.05.2020

 

 

Geschäftsordnung der Tennissparte der Spielvereinigung Lieth von 1934 e.V.

§ 1 Gründung

Gründungsdatum der Tennissparte war der 13. Juli 1978. Die Sparte dient der Förderung des
Tennissports und der Pflege der Geselligkeit entsprechend der Satzung des Hauptvereins.

§ 2 Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Sparte ist die Mitgliedschaft in der SV Lieth.

Über die Aufnahme in die Sparte – die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen – entscheidet der Spartenvorstand.
Bei der Entscheidung über einen Aufnahmeantrag hat der Spartenvorstand zu beachten,
dass in der Regel je vorhandenem Tennisplatz nur höchstens 60 Spartenmitglieder aufgenommen werden.
Eine geringfügige Überschreitung ist möglich.
Darüber hinaus vorliegende Aufnahmeanträge werden auf eine Warteliste gesetzt.

§ 3 Aufnahmegebühr, Spartenbeiträge und sonstige Zahlungen

Über die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Spartenbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung der Sparte.
Außerdem kann die Spartenmitgliederversammlung außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
Spartenbeiträge, Aufnahmegebühr, Gebühr für nicht geleisteten Arbeitsdienst, Entgelte für das Jugendtraining, Gebühren für Gastspieler und außerordentliche Beiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Die Sparte Tennis zieht die Spartenbeiträge unter Angabe der Gläubiger-ID DE31TEN00000623024 und der Mandatsreferenz jährlich zum 11. Januar ein. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Eine etwaige Aufnahmegebühr wird unmittelbar nach der Mitteilung über die Aufnahme an die Tennissparte eingezogen.

Bei Neumitgliedern wird der Beitrag im ersten Jahr anteilig berechnet. Bei Austritt ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen. Für die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge an den Hauptverein gilt § 10 der Hauptvereinssatzung.

Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Entgelte bei Teilnahme am Jugendtraining

§ 4 Beitrag für die Pflege der Tennisanlage

Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr ist verpflichtet, jährlich 4 Arbeitsstunden zur Pflege der Tennisanlage zu leisten. Es ist unerheblich, ob das 16. Lebensjahr am 1.1. oder 31.12. vollendet wird. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Gegenwert für nicht geleistete Arbeitsstunden wird nach dem letzten Arbeitsdienst per SEPA-Lastschrift eingezogen.

Mitglieder ab dem vollendeten 70. Lebensjahr sind von den Arbeitsstunden befreit. Dabei ist es unerheblich, ob das 70. Lebensjahr am 1.1. oder 31.12. vollendet wird.

§ 5 Spielberechtigung

Die Spartenmitglieder sind zum Spielen auf der Tennisanlage nur mit gültiger Spielmarke berechtigt. Im übrigen gilt für die Benutzung der Tennisanlage die Spiel- und Platzordnung.

Diese Spiel-, Platz- und Ranglistenordnung wird vom Tennisspartenvorstand beschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Sparte Tennis endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus der Sparte ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist zur Kündigung wird in der Satzung des Gesamtvereins SV Lieth geregelt.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Spartenvorstand aus der Sparte ausgeschlossen werden wegen

  1. Nichtzahlung des Spartenbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.
  2. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen
  3. Schwerer Verstoß gegen die Regelungen der Geschäfts- und Spielordnung der Sparte oder unsportliches Verhalten
  4. Unehrenhafte Handlungen
  5. Gegen den Ausschlussbescheid des Spartenvorstandes ist der Einspruch binnen 2 Wochen beim Ältestenrat zulässig.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Stimmrecht

Entsprechend § 6 der Satzung des Hauptvereins sind Spartenmitglieder unter 16 Jahren weder stimm- noch wahlberechtigt, Ausnahme ist § 8.4.

§ 9 Organe der Tennissparte

§ 9.1. Spartenmitgliederversammlung

Spartenmitgliederversammlungen können vom Spartenvorstand bei Bedarf einberufen werden. Die Mitgliederversammlung der Sparte muss zu Beginn eines Jahres vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins einberufen werden.
Der Erste Vorsitzende, im Vertretungsfall der Zweite Vorsitzende, lädt mit einer Frist von zwei Wochen zur Vorstandssitzung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Einladung kann elektronisch erfolgen. Der Jahresmitgliederversammlung der Sparte obliegt insbesondere die

  1. Abstimmung über das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  2. Entgegennahme der Vorstandsberichte
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Ersatzwahlen zum Vorstand
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Wahl des Festausschusses
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
  11. Beschlussfassung zum Arbeitsdienst und zu Umlagen
  12. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der Sparte
  13. Beschlussfassung über Anträge

Ferner muss der Spartenvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 40 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen oder wenn im Spartenvorstand mehr als 2 Posten kommissarisch besetzt werden sollen.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per e-mail zu erfolgen.
Anträge müssen schriftlich oder per e-mail 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Spartenvorsitzenden eingegangen sein.

§ 9.2. Spartenvorstand

Spartenvorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar der Spartenvorsitzende, der Schriftführer und der Sportwart in den Jahren mit gerader Endzahl, die übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit ungerader Endzahl. Bei Ersatzwahlen endet die Amtsperiode für den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Sportwart mit Ablauf eines Jahres mit ungerader Endzahl, für alle übrigen Vorstandsmitglieder mit gerader Endzahl. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Spartenvorstand führt die Geschäfte der Sparte und besteht aus:

  • Spartenvorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Sportwart
  • Pressewart
  • Jugendwart
  • Anlagenwart

Gewählt als Vorstandsmitglied ist, wer in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Beschlüsse im Spartenvorstand werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiters. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich, entstandene Auslagen werden auf Antrag erstattet. Treten bis zu 2 Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode zurück oder endet ihre Mitgliedschaft, so kann ihr Amt durch Beschluss des Spartenvorstandes bis zur Ersatz- bzw. Neuwahl kommissarisch besetzt werden. Zu seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl beschließt der Vorstand für seine Arbeit einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 9.3. Kassenprüfer und Festausschuss

Es werden 2 Kassenprüfer sowie ein Festausschuss, der bis zu 6 Mitgliedern haben sollte, für ein Jahr gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer und Mitglieder des Festausschusses ist möglich.

§ 9.4. Jugendvertretung

Die Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen einen Vertreter, der Mitglied des Jugendausschusses im Hauptverein gemäß § 11 der Hauptsatzung ist.

§ 10 Rangliste

Für die Aufstellung einer Rangliste gilt die Ranglistenordnung.

Elmshorn, den 30.1.1981 / 5.9.2007 / 21.1.2011/ 17.01.2014 / 22.01.2018 / 08.03.2020

 

 

Infoblatt zum Gruppen-Tennistraining für Kinder & Jugendliche der Spielvereinigung Lieth von 1934 e.V.

Unser Ziel ist es, dass möglichst alle Mitglieder unter 18 Jahren am Jugendtraining teilnehmen. Das Gruppentraining fördert die Gemeinschaft sowie die Vernetzung untereinander und kann bei entsprechender Auslastung kostengünstig angeboten werden. Empfehlenswert ist das Ganzjahrestraining, denn

– unsere Kinder & Jugendlichen können so das ganze Jahr über mit ihren Freunden und Kameraden Tennis spielen und trainieren

– ohne größere Unterbrechung zu trainieren bedeutet Kontinuität im Trainingsfortschritt

– bei Teilnahme an Punktspielen im Sommer kann der Winter zur Vorbereitung genutzt werden.

 

Schnuppertraining

Kinder und Jugendliche können bis zu 3x kostenfrei trainieren. Hierzu ist eine Anmeldung unter tennis@sv-lieth.de erforderlich.

 

Spielort

Im Sommer auf der Tennisanlage der SV Lieth am Butterberg. Im Winter in einer der Tennishallen in der Umgebung. Mit Versand des Wintertrainingsplans wird auch die Adresse der Halle bekanntgegeben.

 

Anmeldung

Anmeldeschluss für neue Kinder ist jeweils der 31. März eines Jahres. Dies bezieht sich auf die begrenzten Platzkapazitäten im Winter. Sollten Plätze frei sein, kann eine Aufnahme ins Ganzjahrestraining jederzeit erfolgen. Hintergrund ist, dass die SV Lieth Tennis die Plätze der kommenden Wintersaison spätestens im April buchen und im Voraus bezahlen muss.

 

Dauer / Verlängerung

Das gewählte Training (Sommer-/Winter-/Ganzjahr) wird automatisch in die nächste Sommer- bzw. Wintersaison übernommen, sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nicht bis zum 31.03. des betreffenden Jahres gekündigt oder einen Änderungswunsch angegeben haben. Kündigungen / Änderungen haben schriftlich zu erfolgen und sind zu adressieren an: SV Lieth Tennis / Sabine Götting / Schatzmeisterin / Liethmoor 26 / 25336 Elmshorn bzw. per E-Mail an sgoetting@mvc.de.

 

Saisonbeginn

Das Sommerhalbjahr beginnt am 01.04. bzw. nach den Osterferien (SH) und endet am 30.09. bzw. mit Beginn der Herbstferien. Nach den Herbstferien beginnt die Wintersaison, die bis zu den Osterferien dauert. Während der Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen findet kein Training statt.

 

Trainingsbetrieb

Die Gruppeneinteilung obliegt dem Jugendwart in Abstimmung mit dem/den Trainer(n). Der Trainer hat ggf. das Recht, Jugendliche vom Training auszuschließen, die die Trainingsgruppe dauerhaft stören. Die Eltern sind entsprechend zu informieren. Die Trainingskosten werden in diesem Falle nur erstattet, wenn der Trainingsplatz durch ein anderes Mitglied besetzt werden kann (siehe auch „Kündigung“).

 

Ende der Teilnahme

Die Teilnahme am Jugendtraining ist möglich für alle Jugendliche, die am 01.01. eines jeden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit diesem Zeitpunkt scheiden die Jugendlichen automatisch aus dem Jugendtraining aus. Eine Kündigung ist nicht notwendig.

 

Kosten

Das Sommertraining kostet 150,- € pro Saison.

Das Wintertraining kostet 250,- € pro Saison (Tennishalle) bzw. 90,- € pro Saison (Bgm-Hell-Halle, wenn angeboten).

Die Trainingskosten entstehen unabhängig von den Beiträgen der SV Lieth sowie der Tennissparte. Sie werden im Lastschriftverfahren jeweils zu Beginn der Sommer- bzw. Wintersaison eingezogen. Eine Änderung der Kostenbeteiligung wird ggf. bis zum 28.02. jeden Jahres bekannt gegeben.

Hinweis: Ein Anspruch auf Aufnahme in den Jugendtrainingsbetrieb besteht nicht.

 

Kündigung

Eine Kündigung des Jugendtrainings im Laufe des Jahres ist möglich, grundsätzlich jedoch ohne Kostenerstattung. Es sei denn, der freiwerdende Trainingsplatz kann durch ein anderes Mitglied besetzt werden.

 

Elmshorn, im Mai 2019

– Der Vorstand der Sparte Tennis –